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Fédération Cynologique Internationale (AISBL)

Place Albert ler, n° 13 - B - 6530 THUIN (Belgique) Tel. :++32.71.59.12.38,Fax :++32.71.59.22.29, e-mail : inf0@fci.be

Internationales Zuchtreglement der FCI

Inhaltsverzeichnis

PRÄAMBEL

TRANSPORT UND UNTERHALT DER HÜNDIN

HAFTPFLICHT

TOD DER HÜNDIN

RÜDENWAHL

FEHLDECKUNG

DECKBESCHEINIGUNG

DECKENTSCHÄDIGUNG

LEERBLEIBEN DER HÜNDIN

KÜNSTLICHE BESAMUNG

ZUCHTRECHTABTRETUNG

GRUNDLAGEN

EINTRAGUNG DER WELPEN INS ZUCHTBUCH

ZUCHTREGLEMENT DER MITGLIEDSLÄNDER

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

PRÄAMBEL

  1. Das Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (FCI) ist für alle Mitgliedsländer und Vertragspartner verbindlich.
    1. Dieses Zuchtreglement der F.C.I gilt unmittelbar für alle FCI-Mitgliedsländer wie auch deren Vertragspartner, wobei nur mit funktional und erbgesunden, wesensfesten Rassehunden gezüchtet werden darf, die in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch oder Register (Anhangliste) eingetragen sind und die die vom zuständigen FCI-Mitgliedsland oder Vertragspartner festzulegenden Voraussetzungen erfüllen.
    2. Erbgesund ist ein Rassehund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, welche die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnten. Hierbei sind die Mitglieder und Vertragspartner der FCI gehalten, Übertreibungen der Rassemerkmale zu verhindern, die in der Folge geeignet sind, die funktionale Gesundheit der Hunde zu beeinträchtigen.
    3. Zur Zucht nicht zugelassen sind insbesondere Hunde, die zuchtausschließende Fehler haben z.B. Wesensschwäche, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, Spaltrachen, erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien, PRA, Epilepsie, Kryptorchismus, Monorchismus, Albinismus, Fehlfarben sowie festgestellte schwere Hüftgelenksdysplasie.
    4. Die FCI-Mitgliedsländer und Vertragspartner sind verpflichtet, bekannt gewordene erbliche Defekte, wie z.B. HD oder PRA usw., zu erfassen, methodisch zu bekämpfen, deren Entwicklung ständig aufzuzeichnen und der FCI auf Anfrage hierüber Bericht zu erstatten. Werden DNA-Tests ausgeführt, so muss die Identifikation des Hundes (Chip oder Tätowierung) vom ausführenden Tierarzt, wie bei anderen Gesundheits- Zertifikaten, überprüft und bestätigt werden. Die vom Laboratorium ausgestellte Bescheinigung der Testergebnisse muss mit der Identifikation des Hundes versehen werden.
    5. Der FCI, ihren Mitgliedsländern und Vertragspartnern steht zur Bewertung und Beratung bei der Bekämpfung genetischer Defekte die wissenschaftliche Kommission unterstützend zur Seite; sofern diese einen Maßnahmenkatalog vorgibt, ist dieser nach Beschlussfassung durch den FCI-Vorstand verbindlich.
    6. Zuständig und damit verantwortlich für die Zucht sind die Mitgliedsländer bzw. Vertragspartner der FCI. Dies schließt Zuchtlenkung, Zuchtberatung und Zuchtkontrollen sowie Führung des Zuchtbuches ein. Internationales Zuchtreglement der FCI Seite 4
    Es ist Pflicht der Mitgliedsländer sowie der Vertragspartner der FCI, unter Beachtung dieses Zuchtreglements eine eigene Zuchtordnung zu erstellen, in der die Zuchtziele festgelegt werden. In diesen sind die rassespezifischen Gebrauchseigenschaften der jeweiligen Rassen angemessen zu berücksichtigen. Kommerzielle Hundehändler und „puppy farmers“ werden als Personen betrachtet, die sich hauptsächlich mit dem Kauf und Verkauf von Hunden beschäftigen, um damit wirtschaftlichen Profit zu erzielen, ohne das Befinden des Hundes zu berücksichtigen. Kommerzielle Hundehändler und „puppy farmers“ dürfen nicht unter dem Patronat (Verantwortung) eines FCI-Mitgliedes oder Vertragspartners züchten.
  1. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer von Zuchtrüden und Zuchthündinnen werden grundsätzlich durch nationales Recht, Verordnungen der Landesverbände und deren Rassezuchtvereine und -verbände und durch besondere Vereinbarungen geregelt. Wo solche fehlen, gilt das internationale Zuchtreglement der FCI.
    1. Den Züchtern und den Eigentümern der Deckrüden wird dringend empfohlen, vor jedem Zuchtvorhaben die gegenseitigen Vereinbarungen schriftlich festzuhalten und namentlich hinsichtlich der finanziellen Verpflichtungen klare Verhältnisse zu schaffen.
    2. Als Eigentümer gilt diejenige Person, die das Tier unter einem rechtsgültigen Titel erworben hat, die also im unbestrittenen Besitz des Hundes ist und dies durch den rechtsmäßigen Besitz der gültigen Abstammungsurkunde ausweisen kann.
    3. Als Deckrüdenhalter gilt entweder der Eigentümer des Deckrüden oder diejenige Person, die vom Eigentümer autorisiert ist, den Deckrüden zum Decken von Hündinnen zur Verfügung zu stellen.
 

TRANSPORT UND UNTERHALT DER HÜNDIN

  1. Es wird den Eigentümern der Zuchthündinnen empfohlen, die Hündin persönlich oder durch eine Vertrauensperson dem Rüden zuzuführen. Bleibt die Hündin mehrere Tage beim Halter des Deckrüden, so fallen sämtliche dadurch entstehenden Kosten, wie Fütterung und Unterbringung, evtl. tierärztliche Behandlungen, auch ev. Schäden, die die Hündin an der Zwingereinrichtung oder in der Wohnung des Deckrüdenhalters verursacht, zu Lasten des Eigentümers der Hündin. Ebenso erfolgt der Rücktransport der Hündin auf Lasten des Eigentümers.
 

HAFTPFLICHT

  1. Nach den gesetzlichen Bestimmungen der verschiedenen Länder haftet diejenige Person, die dem Tier Unterkunft und Verpflegung bietet, während dieser Zeit für hieraus Dritten entstehende Schäden. Die jeweiligen Eigentümer oder Halter der Deckrüden verpflichten sich, diesem Umstand bei der Abschließung einer persönlichen Haftpflichtversicherung Rechnung zu tragen.
 

TOD DER HÜNDIN

  1. Im Falle des Todes einer Hündin während ihres Aufenthaltes beim Halter des Deckrüden, lässt dieser den Tod und die Todesursache auf seine Kosten, durch einen Tierarzt feststellen. Er benachrichtigt auf dem schnellsten Wege den Eigentümer der Hündin über den Tod und die Todesursache der Hündin.
    Falls der Eigentümer die tote Hündin zu sehen wünscht, muss ihm Gelegenheit dazu gegeben werden.
    Trat der Tod durch Verschulden des Deckrüdenhalters ein, so ist dieser gegenüber dem Eigentümer der Hündin schadenersatzpflichtig.
    Trifft ihn kein Verschulden, so ist der Eigentümer der Hündin verpflichtet, dem Deckrüdenhalter alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit dem Tode der Hündin entstanden sind, zu vergüten.
 

RÜDENWAHL

  1. Der Deckrüdenhalter verpflichtet sich, die Hündin keinem anderen als dem vorgesehenen Rüden zuzuführen.
    Deckt der Rüde nicht, so darf die Hündin nur mit dem Einverständnis ihres Eigentümers einem anderen Rüden zugeführt werden.
 

FEHLDECKUNG

  1. Bei einem unbeabsichtigten Deckakt durch einen anderen als den vereinbarten Rüden ist der Halter des Deckrüden, der die Hündin in Obhut genommen hat, dem Eigentümer der Hündin gegenüber meldepflichtig und für alle aus der Fehldeckung entstandenen Kosten ersatzpflichtig.
    Nach einem unbeabsichtigten Deckakt durch einen nicht vorgesehenen Rüden ist ein weiterer Deckakt mit dem vereinbarten Rüden nicht mehr erlaubt.
    Der Deckrüdenhalter kann aus einem solchen Deckakt keine Ansprüche an den Eigentümer der Hündin stellen.
 

DECKBESCHEINIGUNG

  1. Den korrekt vollzogenen Deckakt bestätigt der Deckrüdenhalter durch das Ausstellen einer Deckbescheinigung. Er bestätigt darin mit seiner Unterschrift, dass er Augenzeuge des Deckaktes war.
    Wo die Zuchtbuchstelle des Landes, in dem der Wurf eingetragen werden soll, dafür bestimmte Formulare vorschreibt, ist es Sache des Eigentümers der Hündin, diese Formulare zu besorgen, ordnungsgemäß auszufüllen und dem Deckrüdenhalter zur Unterschrift vorzulegen.
    Diese Deckbescheinigung muss auf jeden Fall enthalten:
    1. ) Name und Stammbuchnummer des Deckrüden.
    2. ) Name und Stammbuchnummer der Hündin.
    3. ) Name und Adresse des Eigentümers des Deckrüden, bzw. des Halters.
    4. ) Name und Adresse des Eigentümers der Hündin im Zeitpunkte des Deckaktes, evtl. das Datum des Erwerbs der Hündin.
    5. ) Ort und Datum des stattgefundenen Deckaktes.
    6. ) Unterschriften des Eigentümers des Deckrüden bzw. des Halters und des Eigentümers der Hündin
    7. ) Wenn die Zuchtbuchstelle für die Eintragung der Welpen eine beglaubigte Fotokopie oder einen beglaubigten Stammbuchauszug für den Deckrüden verlangt, so hat der Deckrüdenhalter diese kostenlos dem Eigentümer der Hündin zur Verfügung zu stellen.
 

DECKENTSCHÄDIGUNG

  1. Der Eigentümer des Deckrüden ist berechtigt, die Deckbescheinigung erst nach Bezahlung der vorher vereinbarten Deckentschädigung zu unterzeichnen. Ein Zurückbehalten der Hündin als Pfand ist untersagt.
  1. Wenn der vereinbarte Rüde aus irgendeinem Grunde nicht deckt, oder die Hündin nicht deckwillig ist, so dass der Deckakt nicht vollzogen werden konnte, so hat der Eigentümer des Deckrüden trotzdem Anrecht auf die unter Ziffer 2 erwähnten Entschädigungen, nicht aber auf das vereinbarte Deckgeld.
  1. Der Eigentümer des Deckrüden hat außer dem vereinbarten Deckgeld an den Eigentümer der Hündin keinen Anspruch in Bezug auf die Nachkommen des Rüden. Insbesondere hat er keinen rechtlichen Anspruch auf die Abgabe eines Welpen. Wird jedoch die Abgabe eines Welpen als Deckentschädigung vereinbart, so ist diese Abmachung vor dem Deckakt schriftlich festzulegen. In einer derartigen Vereinbarung müssen folgende Punkte unbedingt berücksichtigt werden:
    1. Zeitpunkt der Auswahl des Welpen durch den Eigentümer des Rüden.
    2. Zeitpunkt der Abgabe des Welpen an den Eigentümer des Rüden.
    3. Zeitpunkt, an dem das Auswahlrecht des Eigentümers des Rüden unwiderruflich verfällt.
    4. Zeitpunkt, an dem das Abholrecht unwiderruflich verfällt.
    5. Regelung der Transportkosten.
    6. Besondere Abmachungen für den Fall, dass die Hündin nur tote oder nur einen einzigen lebenden Welpen wirft, oder wenn der ausgewählte Welpe vor der Abgabe eingeht.
 

LEERBLEIBEN DER HÜNDIN

  1. Nach einem korrekt verlaufenen Deckakt gilt die Dienstleistung des Deckrüden als erbracht und damit ist die Voraussetzung für die vereinbarte Deckentschädigung erfüllt. Sie schließt keine Garantie für eine Trächtigkeit der Hündin ein. Es liegt im Ermessen des Eigentümers des Deckrüden, bei Leerbleiben der Hündin bei deren nächsten Hitze einen kostenlosen Deckakt zu gewähren oder einen Teil des Deckgeldes zurückzuerstatten. Eine derartige Abmachung ist vor dem Deckakt in einem Deckvertrag schriftlich festzuhalten. Das vereinbarte Recht auf einen Gratisdeckakt erlischt jedoch grundsätzlich mit dem Tode des Deckrüden, einer Handänderung desselben oder mit dem Tode der Hündin. Kann der Nachweis erbracht werden (Spermauntersuchung), dass der Deckrüde im Zeitpunkt des Deckaktes unfruchtbar war, so ist dem Eigentümer der Hündin das Deckgeld zurückzuerstatten.
 

KÜNSTLICHE BESAMUNG

  1. Die Hunde sollten sich auf natürlicher Weise fortpflanzen können. Künstliche Besamung darf nicht bei Tieren angewandt werden, die sich nicht zuvor auf natürlicher Weise fortgepflanzt haben. Die nationalen Hundeverbände können Ausnahmen gestatten: zur Verbesserung der Gesundheit der Rasse, wenn es um das Wohl der Hündin geht oder um den genetischen Pool innerhalb der Rasse zu bewahren oder zu erhöhen. Bei der künstlichen Besamung einer Hündin muss der Tierarzt, der dem Rüden das Sperma entnommen hat, zuhanden der Zuchtbuchstelle, bei der die Welpen eingetragen werden, in einem Attest bescheinigen, dass das frische oder tiefgefrorene Sperma von dem vereinbarten Rüden stammt. Im Übrigen müssen durch den Eigentümer des Deckrüden bzw. den Halter die unter Ziffer 8 a) - g) erwähnten Angaben dem Eigentümer der Hündin kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sämtliche Kosten für die Spermaentnahme fallen zu Lasten des Eigentümers der Hündin. Die Kosten für die Besamung der Hündin übernimmt ebenfalls der Eigentümer der Hündin. Der Tierarzt, der die Hündin besamt, hat der Zuchtbuchstelle zu bestätigen, dass die Hündin mit dem Sperma des als Deckrüden vorgesehenen Rüden besamt worden ist. In seinem Attest müssen ebenfalls Ort und Zeit der Besamung, Namen und Stammbuchnummer der Hündin, Name und Adresse des Eigentümers der Hündin aufgeführt sein. Zusätzlich zur Bescheinigung des Tierarztes hat der Eigentümer des Rüden, dem der Samen entnommen wurde, dem Eigentümer der Hündin eine unterschriebene Deckbescheinigung auszuhändigen.
 
  1. Als Züchter eines Wurfes gilt in der Regel der Eigentümer der Hündin im Zeitpunkt des Belegens. Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin oder eines Zuchtrüden kann jedoch durch vertragliche Abmachungen auf eine Drittperson übertragen werden. Eine Zuchtrechtabtretung hat in jedem Fall schriftlich und vor dem vorgesehenen Deckakt zu geschehen. Die schriftliche Zuchtrechtabtretung ist der zuständigen Zuchtbuchstelle, evtl. auch dem zuständigen Rassezuchtverein für diese Rasse rechtzeitig zu melden. Sie muss der Wurfmeldung beigelegt werden. In der Zuchtrechtabtretung sind die Rechte und Pflichten der beiden Kontrahenten genau zu umschreiben. Wer eine Hündin temporär im Zuchtrecht übernimmt, gilt für die Zeit vom Deckakt bis zum Absäugen der Welpen im Sinne dieses Reglements als Eigentümer der Hündin.
 

GRUNDLAGEN

  1. Nachkommen von reinrassigen Eltern einer Rasse, die von der FCI anerkannte Abstammungsnachweise ohne jegliche vom zuständigen nationalen kynologischen Verband gemachte Vorbehalte oder Einschränkungen besitzen,z.B. ohne eine einschränkende Registrierung für die Zuchtzulassung, gelten als reinrassige Rassehunde und haben als solche Anspruch auf von der FCI anerkannte Abstammungsurkunden. Eine einschränkende Eintragung kann nur vom nationalen kynologischen Verband aufgehoben werden, der sie erlassen hatte. Grundsätzlich dürfen Welpen nur an Privatpersonen verkauft werden und die Exportahnentafeln müssen auf deren Namen ausgestellt sein.
  1. Von der FCI anerkannte Abstammungsnachweise sind als Beweis der geltend gemachten Abstammung zu betrachten; eine bestimmte Beschaffenheit garantieren sie nicht.
 

EINTRAGUNG DER WELPEN INS ZUCHTBUCH

  1. Werden keine anderen Abmachungen getroffen, so gilt bei einer Eigentumsübertragung einer trächtigen Hündin der neue Eigentümer automatisch als Züchter des kommenden Wurfes.
  1. Jeder Hund, der in einem FCI-Mitgliedsland oder Vertragspartner gezüchtet und eingetragen ist, ist mit dauerhafter und fälschungssicherer Kennzeichnung zu versehen; diese Kennzeichnung ist auf dem Abstammungsnachweis aufzuführen. Bei Untersuchungen der Elternschaft sollten internationale Standard „markers“ verwendet werden und die Ergebnisse im Register des nationalen Hundeverbandes zur Verfügung stehen. Die Identifikation des Hundes (Chip oder Tätowierung) muss bei einer DNA-Prüfung bestätigt werden. Die Welpen werden ins Stammbuch des Landes eingetragen, in dem der/die Eigentümer/in der Hündin seinen/ihren gesetzlichen Wohnsitz hat. Der Wurf wird seinen/ihren Zwingernamen tragen. Wenn der/die Eigentümer/in des Zwingernamens für eine (un)bestimmte Zeit nach einem anderen FCI-Mitgliedsland umzieht, muss er/sie die Übertragung rechtzeitig vor Geburt der Welpen beim neuen nationalen Hundeverband beantragen, der dann die FCI darüber unterrichten muss. Nach der Übertragung darf der/die Eigentümer/in des Zwingernamens ausschließlich im Land, in das sein/ihr Zwingername übertragen wurde, züchten. Ausnahmen sind gestattet für Züchter von Rassehunden, die in einem Lande leben, das kein von der FCI anerkanntes Zuchtbuch führt. Ihnen ist gestattet, die Welpen wahlweise in ein anerkanntes Zuchtbuch eintragen zu lassen. Die Züchter sind verpflichtet, alle reinrassig gezüchteten Würfe ihrer Zuchtstätte zum Eintrag ins Zuchtbuch zu melden. Die Welpen sämtlicher Würfe sind vollständig und gleichzeitig zur Eintragung anzumelden; dies gilt für alle Welpen, die bis zum Zeitpunkt der Anmeldung der Eintragung geboren wurden. Ahnentafeln sind nichts anderes als Abstammungsurkunden, die nur als Beweis der Abstammung gelten. Normalerweise darf die Hündin nur von einem einzigen Rüden gedeckt werden. In Abweichungsfällen sind die Landesverbände verpflichtet, die Abstammung durch eine DNA-Untersuchung zu Lasten des Züchters zu bestätigen.
 

ZUCHTREGLEMENT DER MITGLIEDSLÄNDER

  1. Die Zuchtreglemente der Mitgliedsländer wie auch der Vertragspartner können in ihren Anforderungen über die der FCI hinausgehen, sie dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu dem Internationalen Zuchtreglement der FCI stehen.
 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Dieses Reglement ersetzt das « Internationale Zuchtreglement von Monaco » aus dem Jahre 1934. Bei Differenzen in der Auslegung gilt der deutsche Text als maßgebend.
    1. Angenommen an der Generalversammlung der F.C.I. am 11. und 12. Juni 1979 in Bern.

Die Änderungen in Fett- und Kursivschrift wurden vom FCI-Vorstand im Februar 2013 in Madrid genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.