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Stand: 15.4.2012 – eingetragen beim AG Dortmund am 27.7.2012

Zucht-Ordnung (VDH-ZO)

§ 1 Allgemeines

§ 2 Rassehunde-Zuchtvereine

§ 3 Zuchtbuch und Register

§ 4 Zuchtmaßnahmen

§ 5 Zuchtzulassung

§ 6 Zuchttiere

§ 7 Züchter/Deckrüdenhalter

§ 8 Zuchtwarte

§ 9 Ergänzende Bestimmungen

  1. Versuchszüchtungen/li>
  2. Paarung von Farbvarianten
  3. Mindestgewicht
  4. Kaiserschnitt
  5. Mehrfachbelegung
  6. Elternschaftsnachweis

§ 10 Zuchtausschuss

§ 11 Rassen, die direkt vom VDH betreut werden

§ 12 Ahndung von Verstößen

§ 13 Zuständigkeit und Verfahren

§ 14 Rechtsmittel

§ 15 Schlussbestimmungen

§ 16 Teilnichtigkeit

Durchführungsbestimmungen zur Zucht-Ordnung

  1. - Zuchtbuch-/Registerführung
  2. - Zwingernamensschutz
  3. - Zuchtzulassung
  4. - Phasenprogramm zur Bekämpfung erblicher Krankheiten und Defekte
  5. - Zuchtprogramme/Zuchtstrategien


Präambel:

Der VDH steht für Kompetenz, Passion, Tradition und Offenheit. Entsprechend diesem Leitbild ist es für alle Mitglieder des VDH eine Verpflichtung, zum Wohle des Hundes, der Förderung und Erhaltung der einzelnen Rassen sowie der Festigung der Stellung des Hundes in der Gesellschaft die Zucht zu fördern. Dem VDH obliegt es, Entwicklungen insbesondere im Bereich der Hundezucht kritisch zu beobachten, Probleme aufzuzeigen, Strategien zu unterstützen oder zu entwickeln sowie Wissen zur Verfügung zu stellen.
Ziel der Zucht-Ordnung ist es, die Zucht reinrassiger, gesunder, verhaltenssicherer und sozialverträglicher Hunde zu fördern. Grundlage ist der erklärte Qualitätsanspruch des VDH und seiner Mitgliedsvereine an die Zucht von Hunden.  

§ 1 Allgemeines

  1. Die VDH-Zucht-Ordnung ist eine Rahmenordnung. Sie legt die Mindestanforderungen für die Zucht von Hunden unter Beachtung des Tierschutzgesetzes sowie der Bestimmungen der FCI in der jeweils gültigen Fassung fest, die von den Rassehunde-Zuchtvereinen des VDH eingehalten und rassespezifisch ergänzt werden müssen.
  2. Zu dieser Zucht-Ordnung können Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Sie werden durch den VDH-Vorstand nach Anhörung der Fachausschüsse festgelegt und/oder geändert und treten durch die Bekanntgabe an die Mitgliedsvereine per Rundschreiben in Kraft. Sie bedürfen zum Fortbestehen der Zustimmung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
  3. Rassehunde-Zuchtverein im Sinne dieser Ordnung ist jeder VDH-Mitgliedsverein, der für die von ihm betreute(n) Rasse(n) ein Zuchtbuch führt.
 

§ 2 Rassehunde-Zuchtvereine

  1. Die Rassehunde-Zuchtvereine
    1. sind für die Zuchtlenkung, Zuchtberatung und Zuchtkontrollen sowie Führung des Zuchtbuches/Registers der von ihnen betreuten Rassen verantwortlich;
    2. sind nach Maßgabe der VDH-Satzung zur Angleichung ihres Regelwerkes verpflichtet.
    3. haben dafür Sorge zu tragen, dass kommerziellen Hundehändlern und –züchtern der Zugang zu den Zuchtbüchern verwehrt bleibt;
    4. sind für die geeignete Ausbildung, die Ernennung, die Fortbildung und den Einsatz ihrer Zuchtwarte verantwortlich. Dieses haben die Rassehunde-Zuchtvereine durch geeignete Bestimmungen zu regeln;
    5. sind für die Überprüfung der Sachkunde und Fortbildung ihrer Züchter, der Eignung der Zuchtstätten und für die Kontrolle der bedarfsgerechten Haltung und Aufzucht der Hunde verantwortlich;
    6. sind für die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens zum Zwingernamensschutz verantwortlich. Näheres ist in der Durchführungsbestimmung „Zwingernamensschutz“ geregelt;
  2. Rechtswirksam gegen einen Züchter ausgesprochene befristete oder dauerhafte Zuchtbuchsperren oder Vereinsausschlüsse aus zuchtrelevanten Gründen sind für alle Rassehunde-Zuchtvereine des VDH verbindlich und der VDH-Geschäftsstelle sowie den anderen dieselbe Rasse betreuenden Rassehunde-Zuchtvereinen unverzüglich mitzuteilen.
 

§ 3 Zuchtbuch und Register

  1. Zuchtbuch:
    1. Das Zuchtbuch dokumentiert die Abstammung der Hunde. Es dürfen nur Hunde eingetragen werden, die unter VDH-/FCI-Kontrolle gezüchtet wurden und für die mindestens drei aufeinanderfolgende Vorfahrengenerationen in VDH-/FCI-anerkannten Zuchtbüchern lückenlos nachgewiesen werden können.
    2. Ahnentafeln stellen Auszüge aus dem Zuchtbuch dar und haben mindestens drei Generationen aufzuführen.
  2. Register:
    1. Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, ein Register zu führen. Stand: 15.4.2012 – eingetragen beim AG Dortmund am 27.7.2012 3 In das Register können Hunde ohne Ahnentafel oder mit einer vom VDH/FCI nicht anerkannten Ahnentafel nach einer Phänotyp-Begutachtung mit positivem Ergebnis durch einen in der VDHZuchtrichterliste eingetragenen und für die Rasse zugelassenen Zuchtrichter eingetragen werden.
    2. Weiterhin werden in das Register Hunde eingetragen, die von im Register bereits eingetragenen Hunden abstammen. Nachkommen von Hunden, deren Daten in drei aufeinanderfolgenden Generationen lückenlos im Register geführt wurden, können ab der 4. Generation in das Zuchtbuch übernommen werden.
    3. Die Rassehunde-Zuchtvereine entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob sie eine Zucht mit Registerhunden zulassen.
  3. Allgemeines:
    1. Die Vereine sind verpflichtet, das Zuchtbuch nebst Register dem VDH, ggfs. als Auszug, jährlich unaufgefordert bis zum 1. Juli des Folgejahres vorzulegen.
    2. Die Vereine haben Ihren Mitgliedern Einsicht in das Zuchtbuch zu gewähren.
    3. Die dieselbe Rasse betreuenden Mitgliedsvereine haben den jeweils anderen Vereinen das Zuchtbuch in Schrift- oder digitaler Form zur Verfügung zu stellen.
  4. Näheres zur Führung des Zuchtbuches und Registers ist in der Durchführungsbestimmung „Zuchtbuch- /Registerführung“ geregelt.
 

§ 4 Zuchtmaßnahmen

  1. Sämtliche Zuchtmaßnahmen müssen zum Ziel haben,
    1. - rassespezifische Merkmale zu erhalten,
    2. - die Zuchtbasis einer Rasse möglichst breit zu erhalten,
    3. - Vitalität (Gesundheit/Alter) zu fördern,
    4. - erbliche Defekte durch geeignete Zuchtprogramme zu bekämpfen.
  2. Zur Bekämpfung erblicher Defekte ist ein Vorgehen nach einem Phasenprogramm erforderlich. Dieses regelt unter wissenschaftlicher Begleitung die Datenerfassung, -auswertung und evtl. Entwicklung von geeigneten Zuchtstrategien. Näheres ist in der Durchführungsbestimmung „Phasenprogramm zur Bekämpfung erblicher Krankheiten und Defekte“ und „Zuchtprogramme/Zuchtstrategien“ geregelt.
  3. Paarungen von Verwandten 1. Grades – Inzest (Eltern x Kinder/Vollgeschwister untereinander) sind verboten. Halbgeschwisterverpaarungen bedürfen der Ausnahmegenehmigung des Rassehunde-Zuchtvereins.
  4. Um eine möglichst breite Zuchtbasis zu erhalten, wird den Rassehunde-Zuchtvereinen für Rüden eine Begrenzung der Deckakte empfohlen.
  5. a) Es wird den Rassehunde-Zuchtvereinen nahegelegt, Zuchtempfehlungen für bestimmte Zuchttiere nur dann auszusprechen, wenn in deren Bewertung die positive Beurteilung von mindestens 60 % der gesamten Nachzucht oder zwei nach abgesichertem Zufallsprinzip ausgewählten Hunden eines jeden Wurfes eingegangen ist.
    b) Weiterhin wird den Rassehunde-Zuchtvereinen, die ein und dieselbe Hunderasse züchterisch betreuen, nahegelegt, differenzierte Zuchtzulassungen (zeitlich begrenzte ZZL mit Nachzuchtkontrolle, mit Auflagen versehende ZZL oder eingeschränkte ZZL) der Kollegialvereine zu beachten bzw. sich auszutauschen
  6. Künstliche Besamung: Alle Hunde sollen sich auf natürlicher Weise fortpflanzen können. Künstliche Besamung darf nicht bei Tieren angewandt werden, die sich nicht zuvor auf natürlicher Weise fortgepflanzt haben. Die Rassehundezuchtvereine können individuelle Ausnahmen gestatten: zur Verbesserung der Gesundheit der Rasse, wenn es um das Wohl der Hündin geht oder um den genetischen Pool innerhalb der Rasse zu bewahren oder zu erhöhen.
  7. Die Anforderungen für die Ammenaufzucht inklusive deren Überprüfung regeln die Rassehunde- Zuchtvereine.
  8. Zuchtverantwortliche dürfen nicht in eigener Sache entscheiden und sich nicht selbst Genehmigungen erteilen.
 

§ 5 Zuchtzulassung

  1. Zur Zucht dürfen nur gesunde, verhaltenssichere und rassetypische Hunde zugelassen und eingesetzt werden.
  2. Für die Zuchtzulassung eines Hundes sind folgende Mindestanforderungen erforderlich: a) die vom Verein festzulegenden Mindestvoraussetzungen für die Gesundheit. b) eine Verhaltensbeurteilung sowie c) eine Phänotyp-Beurteilung/Formwert-Beurteilung; Alle Anforderungen müssen erfüllt sein, damit der Hund zur Zucht zugelassen werden kann. Dem Hundehalter ist die Zuchtzulassung des Hundes zu bescheinigen.
  3. Die Zuchtzulassung eines Hundes ist insbesondere zu widerrufen, wenn bei den Nachkommen eine für diese Rasse besondere Häufung erblicher Defekte nachgewiesen wurde, oder der Hund selbst zuchtrelevante Krankheiten oder Aggressivität aufweist.
  4. Die Vereine haben eine Liste aller zur Zucht zugelassenen Hunde zu führen. Näheres ist in der Durchführungsbestimmung „Zuchtzulassung“ geregelt.
 

§ 6 Zuchttiere

  1. Das zuchtfähige Alter des Rüden legen die Rassehunde-Zuchtvereine fest, wobei das Mindestalter von 12 Monaten nicht unterschritten werden darf. Die erste Zuchtverwendung der Hündin darf nicht vor der Vollendung des 15. Lebensmonats erfolgen.
  2. Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen, als es ihre Kondition zulässt. Eine Hündin soll innerhalb von 24 Monaten nicht mehr als zwei Würfe aufziehen; Stichtag ist der Wurftag. Bei starken Würfen können die Rassehunde-Zuchtvereine Sonderbestimmungen erlassen, z.B. Einsatz von Ammen, Vorschriften für den Zeitpunkt des nächsten Belegens der Hündin und Sonderkontrollen. Die Zuchtverwendung einer Hündin über die Vollendung des 8. Lebensjahres hinaus kann im Einzelfall der Rassehunde-Zuchtverein genehmigen. Erscheint eine Verlängerung des maximalen Zuchtalters für alle Hündinnen einer Rasse züchterisch sinnvoll, entscheidet der VDH-Vorstand nach Anhörung des VDH-Zuchtausschusses.
 

§ 7 Züchter/ Deckrüdenhalter

  1. Züchter:
    1. Voraussetzung für die Genehmigung einer Zuchtstätte und die Erteilung der Zuchterlaubnis ist
      1. - die Sachkunde des Bewerbers,
      2. - die überprüfte Eignung der Zuchtstätte und
      3. - die Erteilung eines Zwingernamensschutzes
      4. - Volljährigkeit.
      Für die Prüfung dieser Voraussetzungen ist der Rassehunde-Zuchtverein verantwortlich.
    2. Ist ein Züchter Mitglied in zwei verschiedenen dieselbe Rasse betreuenden VDH-Rassehunde- Zuchtvereinen, so hat er verbindlich gegenüber den beteiligten Vereinen zu erklären, in welchem Verein er züchtet. Für bereits vollzogene Verpaarungen gilt § 8.1.
    3. Die Voraussetzungen für das Mieten einer Hündin zu Zuchtzwecken regelt der Rassehunde- Zuchtverein.
    4. Die Züchter sind verpflichtet, vollzogene Deckakte sowie gefallene Würfe jeweils unverzüglich ihrem jeweils zuständigen Rassehunde-Zuchtverein zu melden. Sie sind verpflichtet, den vom Mitgliedsverein beauftragten Zuchtwarten die Kontrolle des Wurfes, der Mutterhündin, der Aufzuchtbedingungen des Wurfes und der Gesamtsituation in der Zuchtstätte zu ermöglichen.
    5. Jeder Züchter ist verpflichtet, ein Zwingerbuch zu führen, in dem er alle zuchtrelevanten Daten dokumentiert.
    6. Sind mehrere Personen Eigentümer einer Hündin, ohne dass für diese eine Zwingergemeinschaft besteht, so kann nur eine vor der jeweiligen Zuchtmaßnahme benannte Person das Zuchtrecht ausüben.
    7. Die Regelungen zu Zwingergemeinschaften sind der Durchführungsbestimmung „Zwingernamensschutz“ zu entnehmen.
    8. Für Züchter, die eine rechtswirksame befristete oder unbefristete Zuchtbuchsperre erhalten haben, sind die Zuchtbücher/Register im Geltungsbereich des VDH gesperrt.
  2. Deckrüdenhalter:
    1. Die Rüdenhalter sind verpflichtet, über alle Deckakte ihrer Rüden Buch zu führen.
 

§ 8 Zuchtwarte/Wurfabnahme

  1. Für die Abwicklung eines Wurfes ist grundsätzlich der Rassehunde-Zuchtverein zuständig, dem der Züchter den Deckakt unverzüglich gemeldet hat. Bei der Eigentumsübertragung einer trächtigen Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter des kommenden Wurfes. Zuständig ist dann der Rassehunde-Zuchtverein, über den der neue Eigentümer züchtet.
  2. Zuchtwarte sind für die Beratung der Züchter, die Eignung/Kontrolle der Zuchtstätten und die Überwachung des Zuchtgeschehens verantwortlich. Sie haben die Vorschriften der FCI, des VDH und ihres Rassehunde-Zuchtvereins zu beachten und bei den Züchtern auf deren Einhaltung zu achten. Voraussetzungen für das Amt des Zuchtwartes sind
    1. - Mitgliedschaft in einem VDH-Mitgliedsverein,
    2. - Zuchterfahrung,
    3. - Unbescholtenheit im eigenen Zuchtgeschehen.
    4. - umfangreiche Kenntnisse der Rasse(n),
    5. - Sachkunde vor allem auf dem Gebiet der Genetik, der Fortpflanzungsbiologie und der Welpenaufzucht,
    Diese Voraussetzungen sollten anlässlich einer Prüfung durch den Rassehunde-Zuchtverein festgestellt werden. Der VDH kann einen Pool von VDH-lizenzierten Zuchtwarten schaffen, auf die die Rassehunde- Zuchtvereine und der VDH bei Bedarf zurückgreifen können.
  3. Die Zuchtwarte kontrollieren die Würfe und nur sie dürfen Wurfabnahmen durchführen. Sie dürfen ihre eigenen Würfe nicht selbst abnehmen.
  4. Bei der Wurfabnahme hat der Zuchtwart ein Abnahmeprotokoll anzufertigen, das sämtliche für die Erstellung der Ahnentafeln/Registrierbescheinigungen notwendigen Angaben enthält. Weiterhin muss der Zustand der Welpen und der Mutterhündin, eventuelle Auffälligkeiten der einzelnen Tiere sowie die Gesamtsituation in der Zuchtstätte beschrieben werden. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung (Chip-/Tätowiernummer) aller Welpen und die Einhaltung der Impfvorschriften muss überprüft werden.
  5. Die Wurfabnahme kann frühestens nach Vollendung der 7., die Abgabe der Welpen frühestens nach Vollendung der 8. Lebenswoche erfolgen.
 

§ 9 Ergänzende Bestimmungen

  1. Versuchszüchtungen Versuchszüchtungen, z. B. Kreuzungen von Rassen oder Rassevarietäten, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Rassehunde-Zuchtvereins und des VDH durchgeführt werden.
  2. Paarung von Farbvarianten Paarungen von Farbvarianten dürfen von den Rassehunde-Zuchtvereinen nur bei genetischer Begründung untersagt werden, es sei denn, sie würden durch Bestimmungen der FCI ausgeschlossen.
  3. Mindestgewicht Das Mindestgewicht von Hunden, die zur Zucht verwendet werden, beträgt 2 kg.
  4. Kaiserschnitte Hündinnen, die zwei Würfe mittels Kaiserschnitt zur Welt gebracht haben, sind von der weiteren Zuchtverwendung ausgeschlossen.
  5. Mehrfachbelegung Hündinnen dürfen in einer Läufigkeitsperiode nicht von verschiedenen Rüden gedeckt werden.
  6. Elternschaftsnachweis Werden ernsthafte Zweifel an der Abstammung eines Hundes bekannt, darf der Rassehunde- Zuchtverein Abstammungsnachweise erst aufgrund eines Elternschaftsnachweises (DNA-Test) ausstellen.
 

§ 10 Zuchtausschuss

  1. Der VDH-Zuchtausschuss besteht aus im Bereich der Kynologie erfahrenen Personen. Sie werden auf Vorschlag des zuständigen Vorstandsmitglieds durch den VDH-Vorstand berufen. Vorsitzender des Ausschusses ist das zuständige Vorstandsmitglied oder ein beauftragter Obmann für das Zuchtwesen.
    Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates des VDH ist geborenes Mitglied des VDHZuchtausschusses.
    Der Obmann für das Jagdhundewesen ist geborenes Mitglied des VDH-Zuchtausschusses
  2. Dem Zuchtausschuss obliegt die Beratung der Rassehunde-Zuchtvereine in Zuchtfragen, die Beobachtung der Zuchtentwicklung der einzelnen Rassen und die Erarbeitung von Beschlussempfehlungen für den VDH-Vorstand.
  3. Der VDH-Zuchtausschuss wird tätig, wenn
    1. ein Rassehunde-Zuchtverein sich mit einem konkreten Problem an den VDH wendet,
    2. ein Rassehunde-Zuchtverein sich mit einem konkreten Problem an den VDH wendet und darlegt, dass ein Konkurrenzverein sich inaktiv verhält oder dem erkannten Problem unzureichend begegnet,
    3. der VDH selbst Erkenntnisse über die Erfordernisse zur Bekämpfung erblicher Defekte bei einer bestimmten Rasse gewonnen hat.
  4. Der VDH-Zuchtausschuss kann für die Betreuung von Zuchtprogrammen einzelner Rassehunde- Zuchtvereine oder insbesondere bei Zuchtprogrammen von mehreren die gleiche Rasse betreuenden Rassehunde-Zuchtvereinen Projektbetreuer einsetzen. Hierbei soll es sich um in der Kynologie erfahrene Personen handeln. Sie sind Beobachter für den Fortgang einzelner Programme und Mittler zwischen den Rassehunde-Zuchtvereinen untereinander einerseits und dem VDH-Zuchtausschuss/Wissenschaftlichen Beirat andererseits.
 

§ 11 Durch den VDH direkt betreute Rassen

  1. Wird eine von der FCI anerkannte oder vom VDH national anerkannte Rasse nicht von einem VDH-Mitgliedsverein betreut, so übernimmt der VDH die direkte Betreuung und Zuchtbuchführung.
  2. Der VDH schließt mit dem einzelnen Züchter eine entsprechende Vereinbarung, die insbesondere die Zuchtzulassungsbestimmungen für die betreffende Rasse und die einzelnen Zuchtbestimmungen beinhaltet.
    Die Zuchtbestimmungen und Zuchtzulassungsbestimmungen werden vom VDH-Vorstand auf Empfehlung des VDH-Zuchtausschusses festgelegt.
 

§ 12 Ahndung von Verstößen

  1. Verstöße gegen diese Ordnung und/oder die jeweiligen Durchführungsbestimmungen sind zu verfolgen und insbesondere durch
    1. Verwarnung
    2. Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro
    zu ahnden. In besonders schwerwiegenden Fällen kann auf den Ausschluss eines Mitgliedsvereins erkannt werden. Das Ausschlussverfahren vor der Verbandsgerichtsbarkeit richtet sich nach § 5 Nr. 4 und § 7 der VDHSatzung.
 

§ 13 Zuständigkeit und Verfahren

  1. Der VDH-Zuchtausschuss (VDH-ZA) führt die Untersuchungen, hört den/die Betroffenen an und wertet die Beweismittel aus. Stand: 15.4.2012 – eingetragen beim AG Dortmund am 27.7.2012 7
  2. Kommt der VDH-ZA nach Abschluss seiner Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß vorliegt, legt er dem VDH-Vorstand seine schriftliche Beschlussempfehlung vor, die neben einem Sanktionsvorschlag die Ermittlungsergebnisse und Entscheidungsgründe wiedergeben soll.
  3. Bestätigen sich die Vorwürfe nicht, ist das Verfahren einzustellen und dies dem/den Betroffenen mitzuteilen.
  4. Der VDH-Vorstand entscheidet über die Ahndung von Verstößen durch Vorstandsbeschluss. Er ist nicht an die Beschlussempfehlung des VDH-ZA gebunden.
  5. Der Vorstandsbeschluss ist dem Betroffenen zeitnah, mit einer schriftlichen Begründung versehen, mitzuteilen.
 

§ 14 Rechtsmittel

  1. Gegen die Entscheidung des VDH-Vorstands steht dem Betroffenen binnen eines Monats ab Zugang des schriftlich abgefassten Vorstandsbeschlusses der Weg zum VDH-Verbandsgericht offen. Im Übrigen gilt die VDH-Verbandsgerichtsordnung.
 

§ 15 Gültigkeit und Inkrafttreten

  1. Diese Ordnung tritt mit ihrer Eintragung beim Amtsgericht Dortmund in Kraft.
 

§ 16 Teilnichtigkeit

  1. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach sich.

 

Durchführungsbestimmungen zur Zucht-Ordnung

Stand: 15.4.2012 – gültig ab 6.8.2012

  1. Zuchtbuch-/Registerführung
  2. Zwingernamensschutz
  3. Zuchtzulassung
  4. Phasenprogramm zur Bekämpfung erblicher Krankheiten und Defekte
  5. Zuchtprogramme/Zuchtstrategien
 

Zuchtbuch-/Registerführung

  1. Allgemeines:
    1. Alle Mitgliedsvereine sind verpflichtet, bis zum 1. Juli des Folgejahres zwei Exemplare ihres Zuchtbuches (oder alternativ: eine Datei mit den Zuchtbuchdaten) unaufgefordert der VDHGeschäftsstelle zur Verfügung zu stellen. Gibt ein Rassehunde-Zuchtverein nicht jährlich ein Zuchtbuch heraus, so ist dem VDH für jedes Geschäftsjahr ein Auszug zu übersenden.
    2. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, auf der Ahnentafel/Registrierbescheinigung auszuführen, dass diese Eigentum des ausstellenden Vereins ist.
    3. Ahnentafeln/Registrierbescheinigungen, die von einem VDH-Mitgliedsverein ausgestellt wurden, sind von den anderen Vereinen anzuerkennen und dürfen nicht eingezogen und durch eigene ersetzt werden.
    4. Alle im Geltungsbereich des VDH ausgestellten Ahnentafeln/Registrierbescheinigungen sind im Ausland nur mit einer „Auslandsanerkennung“ gültig. Diese ist vom Rassehunde-Zuchtverein, Züchter oder Eigentümer des Hundes beim VDH unter Einsendung des Originals zu beantragen. Die Gebühren hierfür sind der jeweilig gültigen Gebührenliste zu entnehmen.
    5. Bei Verlust einer Ahnentafel/Registrierbescheinigung ist diese Ahnentafel/Registrierbescheinigung für ungültig zu erklären und eine Zweitschrift auszustellen, die als solche zu kennzeichnen ist. Unrichtige oder gefälschte Ahnentafeln/Registrierbescheinigungen sind für ungültig zu erklären und einzuziehen.
    6. Eigentumswechsel des Hundes sollen auf der Ahnentafel vom Verkäufer unter Angabe von Name und Anschrift des Käufers mit Datum und Unterschrift des Verkäufers bestätigt werden.
    7. Die einzelnen Würfe einer Hündin sollten unter Angabe des Wurfdatums und Wurfstärke auf deren Ahnentafel/Registrierbescheinigung eingetragen werden. Angaben zur Zuchtzulassung/-verweigerung und die Ergebnisse zuchtrelevanter medizinischer Untersuchungen müssen eingetragen werden. Bei der Ausstellung einer Zweitschrift müssen diese Daten übernommen werden.
    8. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, Ahnentafeln/Registrierbescheinigungen für alle rassereinen Würfe ihrer Züchter auszustellen, sofern dem Verein die Wurf- und Zuchtkontrolle möglich war und der Züchter nicht zuvor eine Zucht- und/oder Eintragungssperre erhalten hat. Dieses gilt auch für Würfe, für die die Zuchtvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Deckaktes nicht oder noch nicht erfüllt waren. In solchen Fällen ist ein Hinweis auf den Verstoß bzw. ggfs. ein Zuchtverbot auf den Ahnentafeln/Registrierbescheinigungen zu vermerken.
    9. Das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten beim Zuchtvorgang berechtigt den Rassehunde-Zuchtverein nicht, ganze Würfe in das Register einzutragen, wenn diese über drei aufeinanderfolgende Ahnengenerationen verfügen, die in einem vom VDH/der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind, sondern ist als Vermerk (z. B. „Zuchtverbot“, „nicht nach den Regeln des Vereins gezüchtet“, etc.) auf den Ahnentafeln zu dokumentieren.
    10. Nachkommen von Hunden, denen in Deutschland aufgrund zuchtausschließender Fehler die Zuchtzulassung verweigert und mit denen im Ausland gezüchtet wurde, dürfen nicht in das Zuchtbuch/Register eines VDH-Mitgliedsvereins eingetragen werden. Dies gilt analog für die Nachkommen von Hunden, deren Zuchtzulassung durch einen VDH-Mitgliedsverein rechtmäßig aberkannt wurde, sofern der Deckakt des entsprechenden Wurfes nach Aberkennung der Zuchtzulassung stattgefunden hat.
    11. Die Mitgliedsvereine des VDH sind verpflichtet, die Ahnentafeln/Registrierbescheinigungen deutlich mit den Emblemen der FCI und des VDH zu kennzeichnen, bei nationalen Rassen sind die Ahnentafeln/Registrierbescheinigungen nur mit dem Emblem des VDH zu kennzeichnen. Es wird den Mitgliedsvereinen empfohlen, den von ihnen verwendeten Zuchtbuchnummern die Buchstaben VDH voranzustellen.
    12. Im Zuchtbuch/Register müssen alle innerhalb eines Mitgliedsvereins gefallenen Würfe sowie die Übernahmen und Registrierungen einzelner Hunde aufgeführt werden.
    13. Die Namensgebung der Würfe eines Züchters sollte in alphabetischer Reihenfolge vorgenommen werden. (d. h. erster Wurf beginnend mit A, zweiter Wurf mit B, etc.) Werden in einer Zuchtstätte mehrere Rassen gezüchtet, so gilt vorstehende Regel pro Rasse.
    14. Zuchtbücher/Register müssen mindestens folgende Informationen enthalten (sofern für die Rasse relevant):
      Allgemein Verein und Rasse
      Varietät z. B. Haararten, Farben
      Zwingername und Name sowie Anschrift der Züchter Angabe von National oder International geschützt (VDH oder FCI)
      Würfe Deck- und Wurftag
      Wurfangaben Anzahl der geborenen Welpen, Totgeburten, verstorben vor Wurfabnahme
      Geschlecht Erst Rüden, dann Hündinnen
      „Vorname“ der Welpen Alle Namen eines Wurfes müssen mit dem gleichen Buchstaben beginnen.
      Zuchtbuchnummer
      Chip- oder Tätowier-Nummer
      Farbe
      Haarart
      Besonderheiten der Welpen z. B. Knickrute, Nabelbruch
      Fehler und/oder Zuchtverbote für die Welpen z. B. Entropium, Ektropium, Fehlfarben, zur Zeit der Wurfabnahme Einhodigkeit
      Namen und Zuchtbuchnummern der anerkannten Vorfahren Information über Zuchtzulasssung, zusätzliche Daten falls vorhanden: Ursprungszuchtbuchnummer, Gesundheitsmerkmale, Leistungsnachweise, Titel, Farben etc.
      Besonderheiten des Wurfes z. B. Schnittgeburt, Zuchtverbot, „Nicht nach den Bestimmungen des VDH gezüchtet“
    15. Bei der Eintragung eines Wurfes können nur die bis zum Zeitpunkt der Eintragung errungenen Titel/Leistungskennzeichen der Ahnen eingetragen werden. Eine spätere Neuausstellung der Ahnentafeln/Registrierbescheinigungen mit weiteren Titeln/Leistungskennzeichen ist nicht statthaft. Über die einzutragenden Titel entscheidet der Rassehunde-Zuchtverein; FCI-Titel müssen eingetragen werden.
    16. Übernahmen In das Zuchtbuch/Register eines VDH-Mitgliedsvereines können nur Hunde mit Ahnentafeln/ Registrierbescheinigungen von Ländern übernommen werden, welche entweder der FCI als Mitgliedsländer angehören, mit dieser durch einen Partnerschaftsvertrag verbunden sind oder von der FCI mittels eines gegenseitigen Abkommens anerkannt werden. Wird von dem jeweiligen Land ein Exportpedigree herausgegeben, so berechtigt nur dieses zur Übernahme in das Zuchtbuch/Register des VDH-Mitgliedsvereines.
      Die ursprünglichen Ahnentafeln/Registrierbescheinigungen/ Exportpedigrees dürfen grundsätzlich nicht eingezogen und/oder vernichtet bzw. durch deutsche Ahnentafeln ersetzt werden.
      Entweder wird der Ursprungs-Zuchtbuchnummer eine Verwaltungsnummer des Vereins hinzugefügt oder eine „Übernahmebescheinigung“ erstellt. Diese darf nicht den Eindruck einer Ersatzahnentafel erwecken, deshalb ist das Wort „Ahnentafel“ nicht zu verwenden. Die Übernahmebescheinigung muss mit der Ursprungsahnentafel verbunden dem Eigentümer ausgehändigt werden. Der Ursprungsname des Hundes (inkl. Zwingername) darf nicht verändert werden. Erhält der Hund eine Verwaltungsnummer, so ist diese eindeutig als solche zu kennzeichnen z. B. durch Hinzufügen eines „Ü“. Die Originalzuchtbuchnummer ist in allen kynologischen Bereichen mitzuführen.
    17. Register:
      1. Eintragung nach Phänotyp-Beurteilung Mindestanforderungen zur Durchführung einer Beurteilung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Hundes zwecks Registrierung im Register (Livre d‘Attend):
        1. Voraussetzungen:
          1. - Mindestalter des Hundes 15 Monate
          2. - Schriftlicher Antrag des Eigentümers an einen VDH-Mitgliedsverein, der die Rasse betreut (Antragstellung durch einen nicht-anerkannten Verein für dessen Mitglieder ist nicht zulässig).
          3. - Bestätigung der Identifizierbarkeit des Hundes mittels Mikrochip oder Tätowier-Nummer
        2. Durchführung der Phänotyp-Beurteilung zur Registrierung
          1. - In der Regel anlässlich einer Ausstellung.
          2. - Es muss sichergestellt werden, dass (mindestens) ein Zuchtrichter, der für die betreffende Rasse in die VDH-Richterliste eingetragen ist, die Beurteilung vornimmt. Es wird empfohlen, dass zwei bzw. drei Zuchtrichter die Phänotyp-Beurteilung gemeinsam durchführen.
          Bei Hunden, für die eine Zuchtverwendung mit einer Registrierbescheinigung durch den Rassehunde- Zuchtverein ausgeschlossen ist, darf die nicht FCI-anerkannte Ahnentafel nicht eingezogen werden. Diese erhalten nach erfolgreicher Phänotyp-Beurteilung eine Registrierbescheinigung mit dem Zusatz “ Diese Registrierbescheinigung berechtigt nicht zur Zucht und dient nur zu Ausstellungs- und Arbeitszwecken“.
          Formulierungsvorschlag für Anträge auf Phänotyp-Beurteilung und ggf. Registrierung „Nur zu Ausstellungs- und Arbeitszwecken – nicht zur Zucht“ beigefügt als Musterformular 1 (Ergänzung durch den jeweiligen Rassehunde-Zuchtverein möglich).
        3. Weitere Voraussetzungen für Vereine, die eine eventuelle Zuchtverwendung des betreffenden Hundes nach Erfüllung der Bedingungen der jeweiligen Zuchtzulassungsbestimmung nicht ausschließen:
          1. - Sofern der zu beurteilende Hund eine von der FCI nicht anerkannte Ahnentafel hat, ist der Eigentümer darauf hinzuweisen, dass diese bei der Beurteilung vorzulegen ist. Sie muss eingezogen werden. Sollte dem Rassehunde-Zuchtverein bekannt sein oder werden, dass der Eigentümer den zu registrierenden Hund zur Zucht außerhalb des VDH einsetzen will, ist eine Registrierung mit der Möglichkeit zur eventuellen Zucht zu verweigern. Die Möglichkeit, diesen Hund „nur zu Ausstellungs- und Arbeitszwecken“ zu registrieren (mit entsprechendem Hinweis auf der Registrierbescheinigung), muss dem Hunde-Eigentümer geboten werden.
          2. - Bei Registrierung von Hunden mit der Möglichkeit einer eventuellen späteren Zuchtverwendung ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung des Eigentümers des betreffenden Hundes unerlässlich. Formulierungsvorschlag unter Musterformular 2 (Ergänzung durch den jeweiligen Rassehunde- Zuchtverein möglich).
        4. Mindestumfang und Inhalt der Beurteilung seitens des(r) Zuchtrichter Formulierungsvorschlag unter Musterformular 3
        5. Formulierungshinweise für Registrierbescheinigungen Auf der Vorder-(1.) Seite der Registrierbescheinigung ist folgender Hinweis anzubringen:
          Registrierbescheinigung
          Diese Registrierbescheinigung berechtigt nicht zur Zucht und dient nur zu Ausstellungs- und Arbeitszwecken.
          Bei Verwendung der Ahnentafelformulare des Vereins ist unbedingt darauf zu achten, dass das Wort „Ahnentafel“ oder „Abstammungsnachweis“ unkenntlich gemacht wird. Eine Registerahnentafel o. ä. gibt es nicht!
          Bei eventueller späterer Zuchtverwendungsmöglichkeit entfällt der Zusatz “Diese Registrierbescheinigung berechtigt nicht zur Zucht und dient nur zu Ausstellungs- und Arbeitszwecken“.
          Folgender Zusatz muss aus juristischen Gründen (z.B. zur Rückforderung der Registrierbescheinigung im Falle von Verstößen) auf der Registrierbescheinigung erscheinen:
          „Die Registrierbescheinigung gilt als Urkunde im juristischen Sinne. Sie bleibt Eigentum des ausstellenden Rassehunde-Zuchtvereins.“
          Auf der Registrierbescheinigung sind folgende Daten zu erfassen: Rufname des Hundes (kein Zwingername!), Wurfdatum (sofern bekannt), Geschlecht, Farbe, Tätowier- oder Chipnummer, Angaben zum Eigentümer
          Es werden keine Ahnen eingetragen, sondern nur die leerbleibenden Felder mit dem Hinweis: „Nicht nach VDH- und FCI-Regeln gezüchtet“ versehen.
      2. Eintragung von Würfen
        Es werden solche Würfe eingetragen, die nicht die geforderten drei aufeinander folgenden in einem FCI-/VDH-anerkannten Zuchtbuch eingetragenen Generationen an Ahnen nachweisen können. Es muss eindeutig erkennbar sein, dass es sich um einen Wurf handelt, der im Register eingetragen wird, z. B. durch Integrieren eines „R“ in die ZB-Nummer der Welpen. Die Abstammungsfelder der nicht anerkannten Vorfahren müssen entwertet werden, so dass keine nachträgliche Eintragung möglich ist, z. B. „Nicht nach VDH- und FCI-Regeln gezüchtet“.
  2. Begriffsbestimmungen
    1. Zuchtverbot Ein Zuchtverbot ist ein Verbot, einen bestimmten Hund (Hündin/Rüde) zur Zucht zu verwenden. Es bezieht sich immer nur auf den jeweiligen Hund, gegen den es ausgesprochen wurde.
      Ein Zuchtverbot ist ins Zuchtbuch und in Ahnentafeln einzutragen. Zuchtverbote sind insbesondere zu verhängen, wenn:
      1. ein oder beide Elterntiere keine Zuchtzulassung besaßen (abweichende Regelungen des Zuchtvereins bezüglich des Einsatzes ausländischer Deckrüden möglich),
      2. zuchtausschließende gesundheitliche Mängel vorliegen,
      3. die Zuchtzulassung endgültig nicht bestanden wurde (in diesem Fall z.B. auch zu vermerken als „Nicht zur Zucht zugelassen“ oder „Zuchtzulassung nicht bestanden“).
    2. Zuchtbuchsperre Die Zuchtbuchsperre (oft fälschlich als Zwingersperre, Zuchtverbot, Zuchtsperre etc. bezeichnet), ist die gegen einen bestimmten Züchter verhängte Sanktion, die diesem sämtliche züchterische Tätigkeiten untersagt. Sie kann befristet oder unbefristet ausgesprochen werden.
      Sie ist insbesondere zu verhängen, wenn:
      1. ordnungsgemäße Haltungs- und Aufzuchtbedingungen nicht gewährleistet sind,
      2. wiederholt fahrlässig oder vorsätzlich gegen Zuchtregeln verstoßen und/oder der Grundsatz zur planmäßigen Zucht reinrassiger, gesunder, verhaltenssicherer und sozialverträglicher Rassehunde verletzt wurde.
      Eine Zuchtbuchsperre umfasst alle im Eigentum/Miteigentum eines Züchters stehenden Hunde (Hündinnen und Rüden). Die Zuchtbuchsperre erstreckt sich auch auf während der Zuchtbuchsperre erworbene Hunde.
      Eingeschlossen ist insbesondere auch
      1. die Weitergabe einer Hündin zur Zuchtmiete,
      2. Deckakte der Rüden,
      3. ungewollte Deckakte.
      Zuchtvorhaben, die vor einer wirksamen Zuchtbuchsperre begonnen wurden (Stichtag ist der Decktag), sind von dem Rassehunde-Zuchtverein zu Ende zu führen, dem sie angezeigt wurden.

Musterformular 1 zur Durchführungsbestimmung „Zuchtbuch-/Registerführung“

Musterformular 1 Phänotyp-Beurteilung und ggf. Registrierung

Musterformular 2 zur Durchführungsbestimmung „Zuchtbuch-/Registerführung“

Musterformular 2 zur Durchführungsbestimmung „Zuchtbuch-/Registerführung“

Musterformular 3 zur Durchführungsbestimmung „Zuchtbuch-/Registerführung“

Musterformular 3 zur Durchführungsbestimmung „Zuchtbuch-/Registerführung“
 

Zwingernamensschutz

  1. Allgemeines Jeder Züchter hat vor Beginn des ersten Zuchtgeschehens einen Zwingernamen zu beantragen.
    Zwingername ist die einem Züchter oder einer Zuchtgemeinschaft persönlich zugeteilte Bezeichnung.
    Der Züchter bzw. eine Zuchtgemeinschaft züchtet unter diesem Namen.
    Die nach den Regeln der FCI/des VDH und der Mitgliedsvereine gezüchteten Hunde führen den Zwingernamen als Zunamen.
    Es ist zu unterscheiden zwischen internationalem Zwingernamensschutz (über die FCI weltweit geschützt) und nationalem Zwingernamensschutz (über einen Mitgliedsverein rassebezogen geschützt).
    Es wird empfohlen, internationalen Zwingernamensschutz zu beantragen.
  2. Internationaler Zwingernamensschutz
    1. Der Antrag auf internationalen Zwingernamensschutz, ist vom Mitgliedsverein über den VDH bei der FCI einzureichen. Die Beantragung eines Zwingernamens setzt Volljährigkeit voraus.
    2. Jeder zu schützende Zwingername muss sich deutlich von bereits vergebenen Zwingernamen unterscheiden und darf nicht alleine aus der Rassebezeichnung bestehen.
    3. Für einen Züchter darf nicht mehr als ein Zwingername für alle von ihm gezüchteten Rassen geschützt werden.
    4. Der geschützte Zwingername darf weltweit nur von dem Züchter verwendet werden, dem er von der FCI zugeteilt wurde. Eine Liste mit den geschützten Zwingernamen ist auf der Internetseite der FCI veröffentlicht. Die Zuteilung des Zwingernamens erfolgt personengebunden. Der Zwingername wird grundsätzlich auf Lebenszeit erteilt, sofern keine Löschung erfolgt.
    5. Zwingernamen können vererbt oder zu Lebzeiten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem VDH auf Dritte übertragen werden. Der neue Berechtigte hat sein Recht an dem Zwingernamen dem VDH nachzuweisen und zu belegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen teilt der VDH der FCI den Übergang des Zwingernamens mit.
      Bei Streitigkeiten über Vererbung oder Übertragung von Zwingernamen kann bis zu einer abschließenden rechtlichen Klärung unter dem streitigen Zwingernamen nicht gezüchtet werden.
    6. Ein Züchter kann schriftlich auf die weitere Nutzung seines Zwingernamens verzichten, jedoch darf ihm dann für den Zeitraum von fünf Jahren kein neuer Zwingername zuerkannt werden.
    7. Der Zwingernamensschutz entfällt,
      1. mit dem Tode des Züchters, sofern kein Erbe innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Züchters den Übergang des Zwingernamens auf sich beansprucht,
      2. wenn der Züchter auf die Fortführung des Zwingernamens verzichtet, ohne diesen an eine andere Person abzutreten,
      3. wenn der Züchter Mitglied eines der FCI/dem VDH entgegenstehenden Rassehunde- Zuchtvereins wird.
      4. wenn gegen Satzung und Ordnungen des VDH, der FCI und/oder des Rassehunde- Zuchtvereins verstoßen wird.
    8. Die Löschung des Zwingernamens erfolgt über den VDH, der Löschung bei der FCI beantragt.
    9. Zuchtgemeinschaften Unter einer Zuchtgemeinschaft versteht man den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die unter einem gemeinsamen Zwingernamen und einer gemeinsamen Zuchtadresse züchten.
      Die Zuchtgemeinschaft ist rechtlich als eine Einheit zu behandeln, Maßnahmen gegen eine Zuchtgemeinschaft treffen alle Angehörigen der Zuchtgemeinschaft im gleichen Maße.
      Mindestens ein Mitglied der Zuchtgemeinschaft muss volljährig sein
      Jede Zuchtgemeinschaft hat einen volljährigen Verantwortlichen zu benennen, der Ansprechpartner ist.
      Die übrigen bedürfen eines Mindestalters von 14 Jahren.
      Scheidet ein Mitglied der Zuchtgemeinschaft aus, muss es dies und seinen Verzicht auf den Zwingernamen schriftlich über den zuständigen Mitgliedsverein beim VDH zur Weiterleitung an die FCI erklären.
      Der VDH leitet dies an die FCI weiter.
      Die Bildung von Zuchtgemeinschaften über FCI-Landesgrenzen ist nicht genehmigungsfähig.
      Der Bestandsschutz bleibt gewahrt.
  3. Nationaler Zwingernamensschutz Für nationale Zwingernamen gelten die Bestimmungen zu II. entsprechend mit der Besonderheit, dass für nationale Zwingernamen ausschließlich die Mitgliedsvereine zuständig sind.
    Betreuen mehrere Vereine eine Rasse, darf nur Zwingernamensschutz erteilt werden, wenn der andere Verein oder die anderen Vereine den Namen noch nicht geschützt haben.
    Eine nationale Liste entsprechend der FCI-Bestimmungen zum internationalen Zwingernamensschutz wird nicht geführt. Durchführungsbestimmungen zur Zucht-Ordnung
 

Zuchtzulassung

  1. Allgemeines / Grundsätzliches
    1. Für die Zuchtzulassung gelten drei Mindestanforderungen:
      1. Gesundheit
      2. Verhaltensbeurteilung
      3. Phänotyp-/Formwert-Beurteilung
      Diese Mindestanforderungen machen deutlich, dass entsprechende Formwertnoten auf Ausstellungen nicht ausreichen.
    2. Die Zucht ist nur mit gesunden, verhaltenssicheren/sozialverträglichen und rassetypischen Hunden gestattet. Dies ist durch Mindestanforderungen bezüglich Gesundheit, Verhaltensbeurteilung und Phänotyp-/Formwert-Beurteilung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sind auch die rassespezifischen Leistungsanforderungen von zentraler Bedeutung.
    3. Die drei Mindestanforderungen für die Zuchtzulassung eines Hundes müssen allesamt erfüllt (bestanden), aber nicht unbedingt zeitgleich erbracht werden.
    4. Die Vereine haben sicherzustellen, dass befristete Zuchtzulassungen ausgesprochen werden bzw. für die Zucht einschränkende Auflagen erteilt werden können. Auch sind Regelungen bezüglich der Möglichkeit zum Widerrufen einer Zuchtzulassung zu treffen.
    5. Erfüllt ein Hund alle Voraussetzungen entsprechend den Regelungen des Vereins für die Zuchtzulassung, so ist dem Hundehalter eine Bescheinigung über die Zuchtzulassung zu erteilen.
    6. Die Vereine haben eine Liste aller zur Zucht zugelassenen Hunde zu führen.
  2. Mindestanforderung A: Gesundheit
    1. Die vom Verein festzulegende Mindestanforderung bezüglich Gesundheit ist eindeutig zu regeln. Hierfür sind rassespezifische Prioritäten erforderlich.
    2. Vor Ausstellung der Bescheinigung über die Zuchtzulassung eines Hundes ist vom Verein zu prüfen, ob insbesondere alle Anforderungen bezüglich Gesundheit erfüllt sind.
  3. Mindestanforderung B: Verhaltensbeurteilung
    1. Für die Mindestanforderung Verhaltensbeurteilung sollte der Verein rassespezifische Verfahren entwickeln.
    2. Die Mindestanforderung Verhaltensbeurteilung kann durch eines der drei nachfolgenden unterschiedlichen Verfahren nachgewiesen werden:
      1. Leistungsüberprüfung im Rahmen einer separaten Prüfung (z.B. Vielseitigkeitsprüfungen bei Gebrauchshunden, jagdliche Prüfungen bei Jagdhunden, Hüteprüfungen bei Hütehunden, Begleithundprüfungen o.ä.)
      2. Gesonderte Verhaltensüberprüfung anlässlich einer Zuchtzulassungsprüfung.
      3. Verhaltensüberprüfung im Rahmen einer Ausstellung (Formwert-Beurteilung). Dies erfordert eine zusätzliche Bestätigung des Zuchtrichters (Verhaltensbeurteilung)
    3. Empfohlen wird eine Leistungsüberprüfung im Rahmen einer separaten Prüfung entsprechend 2a) oder eine gesonderte Verhaltensüberprüfung anlässlich einer Zuchtzulassungsprüfung entsprechend 2b).
  4. Mindestanforderung C: Phänotyp-/Formwert-Beurteilung
    1. Für die Mindestanforderung Phänotyp-/Formwert-Beurteilung sollte der Verein ein Verfahren entwickeln.
    2. Die Mindestanforderung Phänotyp-/Formwert-Beurteilung kann durch eines der beiden nachfolgenden unterschiedlichen Verfahren nachgewiesen werden:
      1. Phänotyp-Beurteilung anlässlich einer Zuchtzulassungsprüfung. (Anmerkung: Mit Phänotyp-Beurteilung ist nicht die Registrierung / Phänotypisierung eines Hundes gemeint. Durchführungsbestimmungen zur Zucht-Ordnung Phänotyp-Beurteilung ist die Beschreibung der äußeren Merkmale eines Hundes anlässlich einer Zuchtzulassungsprüfung – ähnlich wie die Formwert-Beurteilung auf einer Ausstellung, in der Regel aber viel ausführlicher und umfassender).
        Die Phänotyp-Beurteilung hat durch einen für die Rasse zugelassenen Zuchtrichter (oder Formwertrichter) zu erfolgen. Erfolgt die Beurteilung durch ein Gremium, so muss diesem unbedingt ein für die Rasse zugelassener Zuchtrichter (oder Formwertrichter) vorstehen.
        Es wird empfohlen, als Zugangsvoraussetzung für die Zuchtzulassungsprüfung mindestens eine Teilnahme an einer Rassehunde-Ausstellung vorzusehen.
      2. Formwert-Beurteilung anlässlich von Rassehunde-Ausstellungen. Einzelheiten hat der Verein zu regeln, z. B. Nachweis von zweimal mindestens „Sehr gut“ als Formwertnote durch zwei verschiedene Zuchtrichter.
    3. Empfohlen wird eine Phänotyp-Beurteilung anlässlich einer Zuchtzulassungsprüfung entsprechend 3a).
 

Phasenprogramm zur Bekämpfung erblicher Krankheiten und Defekte

Treten in einer Rasse erbliche Krankheiten und Defekte auf, gehen alle die Rasse betreuenden Mitgliedsvereine zur Bekämpfung entsprechend folgendem Phasenmodell vor.

Phase 1

Erfassung der erforderlichen Daten

Phase 2

Auswertung der in Phase 1 erfassten Daten mit wissenschaftlicher Begleitung.
Entscheidung über Ergreifung notwendiger Maßnahmen und ggf. Erstellung eines Zuchtprogramms.
Ggf. Durchführung eines Zuchtprogramms mit wissenschaftlicher Begleitung. In dieser Phase ist der Austausch der erfassten Daten zwischen den betroffenen Zuchtvereinen zu gewährleisten; die Daten sind auf Anforderung dem VDH-Zuchtausschuss zur Verfügung zu stellen.
Die betroffenen Mitgliedsvereine können gemeinsame oder jeweils eigene Zuchtprogramme durchführen. In jedem Fall müssen sie wissenschaftlich begleitet werden.
Die Ergebnisse der Zuchtprogramme werden dem VDH-Zuchtausschuss vorgelegt.

Phase 3

Mögliche Konsequenzen nach wissenschaftlicher Begleitung können sein:.

  1. Fortsetzung der Zuchtprogramme
  2. Modifikation der Zuchtprogramme
  3. Einstellung der Zuchtprogramme, da kein weiterer Handlungsbedarf besteht
  4. Verabschiedung und Durchführung eines neuen Zuchtprogramms

Einige Zuchtprogramme sind in den Durchführungsbestimmungen „Zuchtprogramme/Zuchtstrategien“ festgelegt.

 

Zuchtprogramme/Zuchtstrategien

  1. Allgemeines/Grundsätzliches
    1. Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, zur Bekämpfung gehäuft auftretender erblicher Defekte und Krankheiten Zuchtprogramme mit wissenschaftlicher Begleitung aufzustellen und diese mit Hilfe geeigneter Strategien umzusetzen. Sie haben dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Zuchtprogramme von ihren Züchtern befolgt werden.
    2. Ergreift ein betroffener Rassehunde-Zuchtverein keine geeigneten Bekämpfungsmaßnahmen, so kann der VDH–Vorstand unter Beteiligung des VDH–Zuchtausschusses und des Wissenschaftlichen Beirates des VDH nach Anhörung des betroffenen Vereins diesem die entsprechenden Weisungen erteilen.
    3. Rassehunde-Zuchtvereine haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mitglieder und Züchter sich mit der Weitergabe von erhobenen relevanten Daten (Auswertungen) einverstanden erklären.
    4. Die Zuchtwertschätzung ist ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung erblicher Defekte, sofern die Informationsdichte ausreichend ist.
    5. Sind für erbliche genetische Defekte und Krankheiten DNA-Tests verfügbar, so ist zu prüfen, inwieweit diese als Grundlage der Bekämpfungsmaßnahmen eingesetzt werden können. Liegt das Defektgen heterozygot vor (Anlageträger), sollten diese Hunde nicht von der Zucht ausgeschlossen werden. Es muss allerdings gewährleistet werden, dass ihre Zuchtpartner bezüglich des Defektes homozygot unbelastet sind. Homozygot belastete Hunde (Merkmalsträger) dürfen zur Zucht eingesetzt werden, wenn aus züchterischer Sicht ihr Zuchteinsatz wertvoll und wissenschaftlich vertretbar ist.
    6. Sind untersuchende oder auswertende Personen (Tierärzte) selbst Züchter oder Deckrüdenbesitzer, dürfen sie ihre eigenen Hunde bzw. von in Hausgemeinschaft lebenden Personen und/oder von ihnen gezüchtete Hunde nicht selbst untersuchen und/oder befunden.
    7. Werden einzelne Rassen von mehreren Rassehunde-Zuchtvereinen betreut, sollten sich die einzelnen Vereine bei einer zentralen Begutachtung zur Vergleichbarkeit der Auswertungen möglichst auf dieselbe Auswertungsstelle einigen.
    8. Für die Zuchtzulassung erforderliche Untersuchungen sollten den Rassehunde-Zuchtvereinen vor der Zuchtzulassungsprüfung vorliegen. Die Gesundheit eines Hundes ist ein wesentlicher Teil seiner Zuchtzulassung.
    9. Soweit sich für einzelne Fachgebiete Vereinigungen innerhalb der Tierärzteschaft gebildet haben, [zum Beispiel das Collegium Cardiologicum (CC e.V.), die Gesellschaft für Diagnostik genetisch bedingter Augenerkrankungen bei Tieren e.V. (Dortmunder Kreis – DOK) oder die Gesellschaft für Röntgendiagnostik genetisch beeinflusster Skeletterkrankungen bei Kleintieren e. V. (GRSK vormals Hohenheimer Kreis)], wird dies vom VDH ausdrücklich begrüßt. Die organisierten, auf Dauer angelegten Fortbildungsmöglichkeiten sind derzeit Garant für eine hohe Aussagekraft von Untersuchungs- und Auswertungsergebnissen sowie deren systematischer Erfassung. Die Prüfung, Aus- und Fortbildung der Mitglieder der einzelnen Vereinigungen führt dauerhaft zur Qualitätssicherung.
      Die auf diese Weise innerhalb der jeweiligen Vereinigung gesicherte Vergleichbarkeit von Untersuchungsergebnissen und Gutachten, die systematische Erfassung und Sammlung der relevanten Daten und die daraus resultierenden Auswertungsmöglichkeiten sind unerlässliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bekämpfung erblicher Defekte.
      Deshalb ist Mitgliedern der genannten Vereinigungen der Vorrang bei Untersuchungen und Auswertungen zu geben.
    10. Soweit die Bestellung eines Gutachters durch Beschluss des VDH erfolgt, trägt dieser dafür Sorge, dass der Gutachter oder die Organisation, der er angehört, allgemeine – nicht individuelle – rassespezifische Auswertungsergebnisse (Statistiken) bei Bedarf dem einzelnen Rassehunde-Zuchtverein zur Verfügung stellt. Rassehunde-Zuchtvereine, die die notwendigen medizinischen Untersuchungen (Augen, Herz, etc.) nicht von Tierärzten, die sich in einer Durchführungsbestimmungen zur Zuchtordnung entsprechenden Vereinigung (DOK, CC, etc.) zusammengeschlossen haben, vornehmen lassen, haben dafür Sorge zu tragen, dass die allgemeinen rassespezifischen Auswertungsergebnisse bei Bedarf dem VDH zur wissenschaftlichen Auswertung und Vergleichbarkeit zugänglich sind.
      Ist der VDH Sammelstelle für Auswertungsergebnisse, kann er auf entsprechende Anforderung Auswertungen der Untersuchungsergebnisse zu einzelnen Rassen zur Verfügung stellen.
  2. Bekämpfung erblich bedingter Augenerkrankungen
    1. Rassehunde-Zuchtvereine, in deren Zuchtbestand Augenerkrankungen vorkommen, die zuchthygienische Maßnahmen erfordern, sind zur Erstellung von verbindlichen Untersuchungsund Bekämpfungsprogrammen verpflichtet.
    2. Rassehunde-Zuchtvereine dürfen hinsichtlich der Hunde aus ihrem Zuchtbestand nur Untersuchungsergebnisse von einem Tierarzt anerkennen, der Mitglied des „Dortmunder Kreis –DOK– Gesellschaft für Diagnostik genetisch bedingter Augenerkrankungen bei Tieren e.V.“ ist, oder von vergleichbar qualifizierten Fachtierärzten. Bei den Mitgliedern des DOK erfolgen Ausbildung und Prüfung sowie Untersuchungen anhand festgelegten Kriterien und Qualitätssicherungen nach europäischem Standard und werden entsprechend europaweit vom European College of Veterinary Ophtalmologists (ECVO) anerkannt.
    3. Auf dem Untersuchungsbogen ist zu bestätigen, dass der Untersucher die Identität des Hundes anhand der Angaben in der vorzulegenden Original–Ahnentafel überprüft hat und die Kennzeichnung mit den Angaben übereinstimmt. Befunde von DNA–Untersuchungen, Korrekturoperationen an Augen und Augenlidern sowie vorangegangene Untersuchungen auf erbliche Augenerkrankungen sind vom Züchter / Halter mitzuteilen und werden vom Tierarzt eingetragen. Eine gekennzeichnete Durchschrift des ausgefüllten Bewertungsbogens muss vom Untersucher der nationalen Erfassungsstelle des DOK (soweit der Rassehunde-Zuchtverein die Auswertung über den DOK vornehmen lässt) und dem angegebenen Rassehunde-Zuchtverein per Post oder elektronisch übermittelt werden.
    4. Wird bei einem Hund eine zuchtausschließende Augenerkrankung festgestellt, kann der Hundehalter ein Obergutachten beantragen. Das Ergebnis des Obergutachtens ist verbindlich. Das Verfahren für die Anrufung und Durchführung des Obergutachtens hat der Rassehunde- Zuchtverein zu regeln. Es wird empfohlen, als Obergutachter möglichst Angehörige einer Universitätsklinik oder Hochschule vorzusehen.
    5. Rassehunde-Zuchtvereine können auf Anfrage beim DOK (soweit der Rassehunde-Zuchtverein die Auswertung über den DOK vornehmen lässt) die (pauschalen – nicht individuellen) Untersuchungsergebnisse der von ihnen betreuten Rassen erhalten.
    6. Grundsätzlich sind Hunde von der Zucht auszuschließen, die einen positiven Befund für Katarakt, PRA, Entropium, Ektropium, Glaukom oder andere, die Lebensqualität stark einschränkende, erbliche Augenerkrankungen aufweisen.
  3. Bekämpfung der Hüftgelenksdysplasie (HD)
    1. Rassehunde-Zuchtvereine, in deren Zuchtbestand Hüftgelenksdysplasie (HD) vorkommt, die zuchthygienische Maßnahmen erfordert, sind zur Erstellung von verbindlichen Untersuchungsund Bekämpfungsprogrammen verpflichtet
    2. Der Begriff „Hüftgelenksdysplasie“ (HD) umfasst die erbliche Erkrankung des Hüftgelenks.
    3. Die Auswertung erfolgt nach unterschiedlicher Graduierung in HD–Frei (A), HD–Verdacht (B), HD–Leicht (C), HD–Mittel (D) und HD–Schwer (E). Es wird empfohlen, die internationale Bezeichnung nach Buchstaben – „litera“ – zu verwenden.
    4. Die Rassehunde-Zuchtvereine entscheiden, ob bei der Auswertung die Hüfte im Ganzen oder nach den Seiten „links“ – „rechts“ unterschieden erfolgt.
    5. Zur Begutachtung der Hüftgelenksdysplasie (Auswertung der Röntgenaufnahmen) sind nur Mitglieder der „Gesellschaft für Röntgendiagnostik genetisch beeinflusster Skeletterkrankungen bei Kleintieren e. V.“ (GRSK) zugelassen.
    6. Rassehunde-Zuchtvereine haben die nachfolgenden Grundregeln zu beachten: Der vom Züchter / Halter gewählte Röntgentierarzt darf seine Eintragungen nur in den beim VDH erhältlichen oder von der GRSK zur Verfügung gestellten oder in einen inhaltsgleichen, vereinseigenen Bewertungsbogen eintragen. Auf diesem Bewertungsbogen hat der Röntgentierarzt zu bestätigen, dass
      1. er zugunsten des jeweiligen Rassehunde-Zuchtvereins auf etwaige Urheberrechtsansprüche an den Röntgenaufnahmen verzichtet,
      2. er die Identität des Hundes überprüft hat,
      3. er den Hund für die Erstellung der Aufnahmen bis zur vollständigen Muskelrelaxation ausreichend sediert oder anästhesiert hat und
      4. keine unerlaubten Techniken angewendet wurden, die den Sitz der Femurköpfe in der Hüftpfanne verbessern.
      5. Der Eigentümer des Hundes versichert, dass keine Operationen oder Manipulationen vorgenommen wurden, die geeignet sind, die Darstellung der Hüftgelenke zu beeinflussen. (Der Eigentümer muss dies auf dem Bewertungsbogen schriftlich bestätigen)
    7. Das Mindestalter der Hunde für die Erstellung von Röntgenaufnahmen legt der Rassehunde- Zuchtverein fest. Es muss mindestens 12 Monate betragen. Für großwüchsige – spätreife – Rassen wird empfohlen, ein höheres Mindestalter festzulegen. Auf die Empfehlungen der wissenschaftlichen Kommission der F.C.I. wird hingewiesen.
      1. Die Bestellung und Abberufung eines Gutachters erfolgt auf Antrag des Rassehunde- Zuchtvereins durch den VDH.
      2. Es kann immer nur ein Gutachter für einen Rassehunde-Zuchtverein tätig sein.
      3. Die Abberufung muss erfolgen, wenn die geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Eine Abberufung kann auf begründeten Antrag des Rassehunde- Zuchtvereins nach Anhörung der GRSK und des betroffenen Gutachters erfolgen. Zuständig für die Abberufung ist der VDH. Gleiches gilt für einen angestrebten Gutachterwechsel.
      4. Betreuen mehrere Rassehunde-Zuchtvereine dieselbe Rasse, ist eine Einigung auf einen Gutachter anzustreben.
      5. Betreut ein Rassehunde-Zuchtverein mehrere Rassen mit „Röntgenpflicht“, kann nur ein Gutachter für alle Rassen berufen werden.
    8. Gegen ein Gutachten kann Einspruch erhoben werden.
    9. Rassehunde-Zuchtvereine müssen verbindliche Regelungen für die Erstellung eines Obergutachtens treffen.
      Es ist festzulegen, dass
      1. der Antragsteller (Hundehalter) schriftlich erklärt, dass er das beantragte Obergutachten als verbindlich endgültig anerkennt,
      2. dem Antrag die Erstaufnahme(n) sowie zwei Neuaufnahmen in Position 1 und 2 beizufügen sind.
      Diese Aufnahmen müssen in einer deutschen veterinärmedizinischen Universitäts- oder Hochschulklinik angefertigt sein.
      Zu Obergutachtern können nur Angehörige einer veterinärmedizinischen Universitäts- oder Hochschulklinik sowie von der GRSK besonders benannte Tierärzte benannt werden. Für jede Rasse sollte nur ein Obergutachter bestellt werden. Für das Bestellungsverfahren gilt III. Absatz 8 analog.
      Es wird den Rassehunde-Zuchtvereinen empfohlen, die Einholung eines Obergutachtens von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen.
    10. Rassehunde-Zuchtvereine sollten dafür Sorge tragen, dass die einzelnen Röntgenbilder nach Auswertung in das Eigentum des Vereins übergehen und dort archiviert werden, und festlegen, dass die Unterlagen für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden können.
    11. Eine Zuchtverwendung von Hunden mit HD–Grad Mittel (D) oder Schwer (E) ist untersagt.
    12. Hunde mit HD–Grad Leicht dürfen nicht mit Hunden, die ebenfalls HD–Grad Leicht aufweisen, verpaart werden. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des VDH aufgrund eines entsprechenden begründeten Antrags (Zuchtprogramm mit wissenschaftlicher Begleitung und Darstellung der Population/Zuchtbasis) des Rassehunde-Zuchtvereins möglich.
  4. Bekämpfung der Ellenbogendysplasie ( ED )
    1. Rassehunde-Zuchtvereine, in deren Zuchtbestand Ellenbogendysplasie (ED) vorkommt, die zuchthygienische Maßnahmen erfordert, sind zur Erstellung von verbindlichen Untersuchungsund Bekämpfungsverfahren verpflichtet.
    2. Der Begriff „Ellenbogendysplasie“ (ED) umfasst unterschiedliche erbliche Erkrankungen des Ellenbogengelenks.
      Den Rassehunde-Zuchtvereinen wird wegen der Komplexität der ellenbogendysplastischen Erkrankungen empfohlen, neben der Begutachtung der Aufnahmen und der vorgegebenen Paarungsbeschränkungen zusätzliche wissenschaftlich abgesicherte Verfahren verbindlich vorzusehen.
    3. Die Auswertung erfolgt nach unterschiedlicher Graduierung in ED–frei, ED–I (1), ED–II (2) und ED–III (3).
    4. Zur Begutachtung der Ellenbogendysplasie (Auswertung der Röntgenaufnahmen) sind nur Mitglieder der „Gesellschaft für Röntgendiagnostik genetisch beeinflusster Skeletterkrankungen bei Kleintieren e. V.“ (GRSK) zugelassen.
    5. Das Verfahren der Bestellung und Abberufung von Gutachtern und Obergutachtern entspricht dem der Bekämpfung der Hüftgelenksdysplasie (HD) – III Abs. 7 und 9-.
    6. Bei der Durchführung des Röntgens gilt III. Abs. 5, 6 und 8 (mit der Ausnahme, dass für die Röntgenaufnahme keine Sedierung des Hundes erforderlich ist) entsprechend.
    7. Die Anzahl der einzureichenden Röntgenaufnahmen für die Begutachtung ist zwischen Gutachter und Rassehunde-Zuchtverein abzustimmen. Standardaufnahmen sind eine Projektion in Seitenlage (ML) gebeugt und in Brustlage (CrCd) mit dem Gelenk in 15 Grad Pronation.
    8. Für die Erstellung eines Obergutachtens sind die Erstaufnahmen sowie je Gelenk drei Neuaufnahmen beizufügen, und zwar in Seitenlage (ML) gebeugt und gestreckt und in Brustlage (CrCd) mit dem Gelenk in 15 Grad Pronation. Zusätzlich kann die Einbeziehung computertomographischer Untersuchungen (CT) erfolgen. Für die Neuaufnahmen gilt III. Abs. 7 entsprechend.
    9. Rassehunde-Zuchtvereine sollten dafür Sorge tragen, dass die einzelnen Röntgenbilder nach Auswertung in das Eigentum des Vereins übergehen und dort archiviert werden und festlegen, dass die Unterlagen für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden können.
    10. Eine Zuchtverwendung von Hunden mit ED-Grad III (3) ist untersagt. Im Zusammenhang mit einem wissenschaftlich anerkannten Zuchtprogramm, das vom VDH genehmigt wurde, können Hunde mit ED-Grad II (2) mit ED-freien Hunden verpaart werden. Es wird empfohlen, Hunde mit ED-Grad I (1) nur mit ED-freien Hunden zu verpaaren.
  5. Bekämpfung erblich bedingter Herzerkrankungen
    1. Rassehunde-Zuchtvereine, in deren Zuchtbestand erbliche, angeborene oder erworbene Herzerkrankungen oder auftretende Herzveränderungen vorkommen, die zuchthygienische Maßnahmen erfordern, sind zur Erstellung eines verbindlichen Untersuchungs- und Bekämpfungsprogramm verpflichtet.
    2. Zu den Herzerkrankungen gehören u. a. Subaortenstenose (SAS), Pulmonalstenose (PS), Dilatative Kardiomyopathie ( DCM ), Persistierender Ductus botalli (PDA), AV–Klappen Dysplasie und/oder Mitralklappenprolaps. Durchführungsbestimmungen zur Zuchtordnung 5 Stand: 15.4.2012 – gültig ab: 6.8.2012
    3. Der vom Hundehalter in Anspruch genommene Tierarzt sollte Mitglied und zugelassener Untersucher des Collegium Cardiologicums (CC e.V.).“ oder ein vergleichbar qualifizierter Fachtierarzt sein. Grundlage der Untersuchung ist ein bundesweit einheitlicher Untersuchungsgang zur Erfassung der Messwerte und krankhaften Veränderungen, welcher eine standardisierte Untersuchung mit vergleichbaren Ergebnissen gewährleistet.
    4. Der Umfang einer Untersuchung auf Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems sollte den rassespezifischen Besonderheiten angepasst werden. Basis jeder Untersuchung sind
      1. die Feststellung der Identität des Hundes,
      2. allgemeine Herz-Kreislauf-Untersuchung ( Auskultation, Puls, Schleimhäute ),
      3. Herzultraschall unter EKG,
      4. Kontrolle mit Dopplerverfahren ( Farbe und Spektral).
      Speziellere Untersuchungen sind je nach rassespezifischen Besonderheiten bei den auftretenden Erkrankungen (EKG, 24-Stunden-EKG, Blutuntersuchung) notwendig.
    5. Der Untersucher darf seine Bewertung nur in den vom CC herausgegebenen und direkt bei den CC–Untersuchern erhältlichen Befundbogen oder vergleichbaren Bögen eintragen. Auf diesem ist zu bestätigen, dass er die Identität des Hundes geprüft hat. Weiterhin ist zu vermerken, wenn Untersuchungen auf erbliche Herzerkrankungen vorangegangen sind. Eine Durchschrift des ausgefüllten Untersuchungsbogens muss vom Tierarzt an die nationale Erfassungsstelle des CC (soweit der Rassehunde-Zuchtverein die Auswertung über den CC vornehmen lässt) und den angegebenen Rassehunde-Zuchtverein weitergeleitet werden.
    6. Wird bei einem Hund eine zuchtausschließende Herzerkrankung festgestellt, kann der Hundehalter ein Obergutachten beantragen. Das Ergebnis des Obergutachtens ist verbindlich.
      Das Verfahren für die Anrufung und Durchführung des Obergutachtens hat der Rassehunde- Zuchtverein zu regeln. Es wird empfohlen, als Obergutachter möglichst Angehörige einer Universitätsklinik oder Hochschule vorzusehen.
    7. Von der Zucht auszuschließen sind grundsätzlich Hunde, bei denen eine klinische dilatative Kardiomyopathie (DKM–klinisch), ein persistierender Ductus arteriosus (PDA), eine Fallot’sche Tetralogie (FT) oder eine Peritoneo-perikardiale Hernia diaphragmatica oder familiäre Arrhythmien festgestellt wurden. Wird eine Herzerkrankung festgestellt, die für den Hund eine deutliche Verminderung der Lebensqualität und/oder Lebenserwartung bedeutet, auch ohne dass ein Erbgang bewiesen ist, führt dies ebenfalls zum Zuchtausschluss.
      Bei erblichen oder gehäuft auftretenden Herzveränderungen führen je nach Schweregrad z.B. die Aortenstenose (AS), die Pulmonalstenose (PS) oder der Ventrikelseptumdefekt (VSD) zum Zuchtausschluss. Wird in einem Zuchtbestand eine Herzerkrankung festgestellt, die auf die Welpen, nachgewiesen oder berechtigt vermutet, vererbt wird, hat der Rassehunde-Zuchtverein den Grad der Herzerkrankung festzulegen, mit der ein Hund züchterisch noch unbedenklich eingesetzt werden darf. Die getroffenen Selektionskriterien müssen den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und ggfs. regelmäßig angepasst werden.
  6. Bekämpfung der Patella-Luxation (PL)
    1. Rassehunde-Zuchtvereine, in deren Zuchtbestand „Patella-Luxation“ (PL) vorkommt, die zuchthyghienische Maßnahmen erfordert, sind zur Erstellung von verbindlichen Untersuchungs- und Bekämpfungsverfahren verpflichtet.
    2. Der Begriff „Patella Luxation“ (PL) umfasst die erbliche Erkrankung des Kniegelenks. Durchführungsbestimmungen zur Zuchtordnung 6 Stand: 15.4.2012 – gültig ab: 6.8.2012
    3. Die Auswertung erfolgt nach unterschiedlicher Graduierung in PL-frei, PL-1, PL-2, PL-3 und PL-4.
    4. Der vom Züchter/Halter in Anspruch genommene Tierarzt sollte BpT–qualifiziert sein.
    5. Rassehunde-Zuchtvereine haben die nachfolgenden Grundregeln zu beachten: Der Tierarzt darf seine Bewertung nur in einem beim VDH erhältlichen oder in einem inhaltsgleichen, vereinseigenen Bewertungsbogen eintragen.
      Auf dem Bewertungsbogen ist zu bestätigen, dass
      1. er die Identität des Hundes geprüft hat,
      2. keine Korrekturoperationen im Bereich der Hintergliedmaßen durchgeführt wurden.
      Er hat Gewähr dafür zu tragen, dass ein Durchschlag des Bewertungsbogens der zentralen Erfassungsstelle des VDH (VDH–Geschäftsstelle) zugeleitet wird.
    6. In den Fällen, in denen der Untersucher einen zuchtausschließenden PL–Grad feststellt, ist es dem Hundeeigentümer erlaubt, einen weiteren qualifizierten Tierarzt zu konsultieren. Stimmt dessen Untersuchungsergebnis mit dem Erstergebnis überein, so gilt der Befund als gesichert. Bei nicht übereinstimmenden Befunden kann der Hundehalter ein Obergutachten beantragen. Verzichtet der Hundehalter auf ein Obergutachten, so sollte das schlechtere Untersuchungsergebnis gelten.
    7. Zu Obergutachtern können nur Angehörige einer veterinärmedizinischen Universitäts- oder Hochschulklinik benannt werden.
    8. Werden Hunde einer empfohlenen Nachuntersuchung unterzogen, so hat das zweite Ergebnis Geltung, wenn die Befundung von demselben Tierarzt vorgenommen wurde. Wird ein zweiter Untersucher in Anspruch genommen, gilt Nr. 4 analog.
    9. Hunde, die einen PL–Befund von Grad 2 oder schlechter ausweisen, sind von der Zucht ausgeschlossen.
  7. Bekämpfung der Taubheit
    1. Rassehunde-Zuchtvereine, in deren Zuchtbestand Taubheit vorkommt, die zuchthyghienische Maßnahmen erfordert, sind zur Erstellung von verbindlichen Untersuchungs- und Bekämpfungsprogrammen verpflichtet.
    2. Audiometrische Untersuchungsergebnisse zur Taubheit von Hunden und deren Diagnostik werden nur von Tierärzten anerkannt, die über entsprechend ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse verfügen.
    3. Rassehunde-Zuchtvereine haben die nachfolgenden Grundregeln zu beachten:
      Alle Zuchthunde sind vor der ersten Zuchtverwendung bzw. vor der Zuchtzulassung audiometrisch zu befunden.
      Der untersuchende Tierarzt darf seine Bewertung nur in einem beim VDH erhältlichen oder in einem inhaltsgleichen, vereinseigenen Bewertungsbogen eintragen. Auf dem Bewertungsbogen ist zu bestätigen, dass er die Identität des Hundes geprüft hat. Zur Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit audiometrischer Untersuchungsergebnisse müssen für die Durchführung der Untersuchung bestimmte Kriterien Beachtung finden. Diese können bei der VDH– Geschäftsstelle angefordert werden.
    4. Hunde, die nachgewiesen taub sind oder nur einseitig hören oder nicht zweifelsfrei hören, sind von der Zucht ausgeschlossen.
  8. Ausnahmegenehmigungen
    1. Der VDH-Vorstand kann auf Antrag des zuständigen Rassehunde-Zuchtvereins für Verpaarungen von Hunden, die gemäß der Ziffern II-VII dieser DFB von der Zucht ausgeschlossen sind, oder die demnach nur im Zusammenhang mit einem wissenschaftlich anerkannten Zuchtprogramm, das vom VDH genehmigt wurde, verpaart werden dürfen, nach Anhörung des VDH-Zuchtausschusses und des Wissenschaftlichen Beirates des VDH im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erteilen. Voraussetzung hierfür ist es, dass derartige Verpaarungen kynologisch und wissenschaftlich sinnvoll sind.
      Ein solcher Antrag muss entsprechend begründet sein.
    2. Die Rassehunde-Zuchtvereine können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen davon absehen, aufgrund von in der Phase 1 (Erfassung der erforderlichen Daten) gewonnenen Erkenntnissen Zuchteinschränkungen auszusprechen. Siehe auch Durchführungs-bestimmung „Phasenprogramm zur Bekämpfung erblicher Krankheiten und Defekte“!